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   OLG Koblenz, 13.12.2010 - 2 Ws 526/10   

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OLG Koblenz, 13.12.2010 - 2 Ws 526/10 (https://dejure.org/2010,53113)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.12.2010 - 2 Ws 526/10 (https://dejure.org/2010,53113)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13. Dezember 2010 - 2 Ws 526/10 (https://dejure.org/2010,53113)
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Wird zitiert von ... (5)

  • KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Entschädigungspflicht bei Unterbringung eines

    (1) Nach dem zitierten Beschluss sind Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau unabhängig von den Gründen für die Anordnung deshalb regelmäßig mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil dieser Einrichtung unter den Jugendwerkhöfen eine Sonderstellung als außerordentliches Disziplinierungsmittel zukam (vgl. § 2 Abs. 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965) und ein stets rechtsstaatswidriges Einweisungsverfahren mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammentraf, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der "Erziehung" sowie völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war (vgl. Senat NJ 2007, 424; Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -):.

    Demgegenüber verfolgt das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA - a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 109).

    Verfehlungen einzelner Erzieher und körperliche sowie sexuelle Übergriffe von Seiten anderer Untergebrachter, die von den zuständigen Erziehern möglicherweise geduldet wurden, aber auch unangemessene Erziehungsmethoden, die nach heutigen Erkenntnissen nicht dem Kindeswohl entsprechen und (zumindest aus heutiger Sicht) Grundrechte der betroffenen Kinder verletzen, stellen für sich genommen kein Systemunrecht in dem vorstehend dargelegten Sinne dar (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).

    (b) Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheimen - mit Ausnahme des Jugendwerkhofs Torgau und des "Objektes Rüdersdorf" - regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl (bzw. der Erziehung), sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).

  • KG, 14.06.2012 - 2 Ws 514/11

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Unterscheidung zwischen

    Demgegenüber verfolgt das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -, 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA - a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 109).

    Verfehlungen einzelner Erzieher oder - dem Vortrag der Beschwerdeführerin zufolge - des Heimleiters, aber auch unangemessene Erziehungsmethoden, die nach heutigen Erkenntnissen nicht dem Kindeswohl entsprechen und (zumindest aus heutiger Sicht) Grundrechte der betroffenen Kinder oder Jugendlichen verletzen, stellen für sich genommen ebenso wenig Systemunrecht in dem vorstehend dargelegten Sinne dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -) wie die Zuweisung einer - wenngleich schweren - Arbeit.

    Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheimen - mit Ausnahme des Jugendwerkhofs Torgau und des "Objektes Rüdersdorf" - regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl bzw. der Erziehung, sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte (dazu vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - ferner Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).

  • KG, 29.04.2013 - 2 Ws 171/13
    Verfehlungen einzelner Erzieher und unangemessene Erziehungsmethoden, die nach heutigen Erkenntnissen nicht dem Kindeswohl entsprechen und (zumindest aus heutiger Sicht) Grundrechte der betroffenen Kinder verletzen, stellen für sich genommen kein nach dem StrRehAG auszugleichendes Systemunrecht dar (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).
  • LG Halle, 09.03.2017 - 12 Reh 85/16

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Einweisung in ein Spezialkinderheim der DDR

    Ein stets rechtswidriges Einweisungsverfahren traf insofern mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammen, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der "Erziehung" sowie die völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war (vgl. etwa KG Berlin, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - Az.: 2 Ws 309/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - Az.: 2 Ws 526/10 REHA).
  • KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129/15

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung in

    Sie sind jedoch nicht als "Systemunrecht" zu werten, wie sich schon daraus ergibt, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck verfolgt, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. KG aaO sowie Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).
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